Wahlrecht
Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl zwischen
- Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
- Ersatzkrankenkassen (EK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
Die BKKen bzw. IKKen müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in unseren Tarif-Tabellen und Beitragsvergleichen aufgeführten BKKen und IKKen sind - teilweise nur für bestimmte Bundesländer - geöffnet.