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Voraussetzungen

Die Krankenkasse wechseln können Sie, wenn

  • Sie 18 Monate Mitglied der Krankenkasse waren (ordentliche Kündigung).
    Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Fusion Ihrer Krankenkasse läuft diese Bindungsfrist weiter. Nach dem Kassenwechsel sind Versicherte erneut 18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden, sofern die Kasse Ihre Beitragssätze nicht erhöht (s.u.).
  • Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht hat (Sonderkündigung).
    Seit dem 1.1.2004 ist diese Kündigungsmöglichkeit auf die ersten zwei Monate nach Inkrafttreten der Erhöhung begrenzt. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes beispielsweise zum 1.3. müssen Sie bis spätestens 30.4. kündigen. Danach verfällt Ihr Sonderkündigungsrecht.
    Achtung: Zum Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion siehe auch Frage 2.

Sowohl bei ordentlicher Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende

Kassenfusion

Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, eine Sonderkündigungsmöglichkeit bei einer Beitragserhöhung im Rahmen einer Kassenfusion explizit einzuräumen. Die Krankenkassen und deren Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA) waren bislang der Rechtsauffassung, dass bei einer Fusion eine ganz neue Krankenkasse entsteht, deren Beitragssatz dann neu festgelegt wird. Dieser Meinung haben aber in der jüngsten Zeit einige Sozialgerichte widersprochen (z.B. Sozialgericht Köln [Az. S 9 KR 806/04 ER], Sozialgericht Stuttgart [Az. S 4 KR 5695/03] u.a.). Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.12.2004 [Az. B 12 KR 23/04 R] hat inzwischen diese Urteile bestätigt.
Wechselwillige, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten sich im Kündigungsschreiben auf das genannten Urteil beziehen.

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